- Besoldung
- Vergütung des ⇡ Beamten für seine Dienste.- Rechtsgrundlage: Bundesbesoldungsgesetz i.d.F. vom 6.8.2002 (BGBl I 3020) m.spät.Änd.- Aufbau: Zur B. gehören folgende Dienstbezüge: Grundgehalt, Leistungsbezüge für Professoren an Hochschulen, Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen, Auslandsdienstbezüge. Zur B. gehören als sonstige Bezüge: Anwärterbezüge, jährliche Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen. Jährliche Sonderzahlungen (früher: Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) können gewährt werden, dürgen aber im Kalenderjahr die Bezüge eines Mondats nicht übersteigen. Für Kinder kann ein Sonderbetrag gewählt werden (Einzelheiten in § 67 BBesG).- Zu unterscheiden: Besoldungsordnung A (für aufsteigende Gehälter); Besoldungsordnung B (für feste, vom Besoldungsdienstalter unabhängige Gehälter); Besoldungsordnung W (für Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen); Besoldungsordnung R (für Richter und Staatsanwälte).- Weitere Informationen unter www.bmi.bund.de.
Lexikon der Economics. 2013.